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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz folgt strengen Vorschriften

Warnhinweis VideoüberwachungIn vielen Unternehmen sind Videoüberwachungen installiert, die dem Schutz von Personen oder Objekten dienen sollen. Es kann hier um Museen, Waren- und Parkhäuser, Banken und andere Firmen gehen, die vornehmlich im Sinne einer schnellen Verbrechensaufklärung agieren wollen. Doch überwacht werden hier ebenso die Mitarbeiter, die jedoch nur in engen Grenzen gefilmt werden dürfen. Ist der überwachte Raum öffentlich zugänglich, darf eine Videoüberwachung gemäß §6b BDSG vorgenommen werden. Das heißt: Wenn berechtigte Interessen bestehen und das Hausrecht wahrgenommen werden soll, darf gefilmt werden. Sind hiervon aber betriebseigene Arbeitnehmer betroffen, so ist die Zulässigkeit nicht vollständig vorhanden. Denn das Hausrecht rechtfertigt nicht das Filmen von Angestellten, welche sich nämlich wegen ihrer Aufenthaltspflicht am Arbeitsplatz einer solchen Überwachung nicht entziehen können.

Ist es das Ziel des Firmeninhabers, seine Besucher zu überwachen, so muss ausgeschlossen werden, dass die Aufnahmen die Leistungen der Angestellten erfassen und dass diese somit kontrolliert werden. Die Videoüberwachung ist stets klar zu kennzeichnen. So werden heimliche Videoüberwachungen ausgeschlossen. Laut Bundesarbeitsgericht ist die verdeckte Kameraüberwachung eines Angestellten im öffentlich zugänglichen Bereich nur dann erlaubt, wenn es sich um das einzige Mittel handelt, mit welchem ein Beschäftigter bei Verdacht einer Straftat überführt werden kann.

ÜberwachungskameraBei einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich (in unternehmensinternen Räumen) ist die Videoüberwachung nur gemäß dem Beschäftigtendatenschutz § 32 BDSG zulässig. Ob diese Zulässigkeit besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsüberprüfung festzustellen. Videoüberwachungen greifen in die Persönlichkeitsrechte von Angestellten ein und müssen am Arbeitsplatz somit ausführlich gerechtfertigt werden, z. B. durch besondere Sicherheitsinteressen eines Arbeitgebers oder zur Aufklärung von Straftaten von Beschäftigten. Letzteres ist nicht bei einem pauschalen Verdacht möglich, sondern die Annahme, dass z. B. Firmeneigentum vor Diebstahl geschützt werden muss, verlangt konkrete Verdachtsmomente und Anhaltspunkte.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz darf nur durchgeführt werden, wenn die Anlage sichtbar ist und wenn die Belegschaft vorher hinlänglich informiert wurde. Die Überwachung durch verdeckte Videoanlagen ist nur erlaubt, wenn nachweislich der konkrete Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung oder eine Verfehlung gegen den Arbeitgeber durchgeführt wird. Ebenso muss gewährleistet sein, dass andere Aufklärungsmittel ausgeschöpft sind und dass die konkrete Videoüberwachung als letzte Maßnahme verhältnismäßig bleibt. Gleichzeitig müssen die Personalvertretung und der Betriebsrat zustimmen.